Stadionordnung

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Stadionordnung für das Ernst-Abbe-Sportfeld

Grundstücks- und Stadionordnung 
Ernst-Abbe-Sportfeld  

 

Die Grundstücks- und Stadionordnung ist die Hausordnung des Ernst-Abbe-Sportfelds. Sie enthält vorbeugende Regelungen zur Vermeidung von Gefährdungen und Verletzungen von Personen sowie zur Verhinderung von Beschädigungen der vorhandenen Sachwerte. Damit fördert sie insbesondere die Sicherheit der Besucher des Ernst-Abbe-Sportfeldes. 

Das Ernst-Abbe-Sportfeld dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen und weiterer Veranstaltungen mit repräsentativem Charakter. Ein Anspruch der Allgemeinheit auf die Nutzung des Ernst-Abbe-Sportfeldes und den Zutritt zum räumlichen Geltungsbereich besteht nicht. 

Mit dem Zutritt zum räumlichen Geltungsbereich des Ernst-Abbe-Sportfelds (vgl. § 1 Abs. 1) akzeptieren die jeweiligen Besucher die Geltung der Grundstücks- und Stadionordnung und haben diese während des Aufenthalts im räumlichen Geltungsbereich zu beachten. Zugleich verpflichten sich zur Einhaltung der Grundstücks- und Stadionordnung gegenüber dem  jeweiligen Veranstalter.  

Veranstalter von Heimspielen der Mannschaften des Fußball-Clubs FC Carl Zeiss Jena (nachfolgend auch „FCC“) ist der FCC. Bei der Durchführung anderer Veranstaltungen auf dem Ernst-Abbe-Sportfeld ist der Veranstalter insbesondere auf den für die jeweilige Veranstaltung  ausgestellten Tickets, sowie in den offiziellen Werbematerialien zu der jeweiligen Veranstaltung hinreichend bezeichnet. 
 

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich 

1.1 Der räumliche Geltungsbereich dieser Grundstücks- und Stadionordnung erstreckt sich auf die Bereiche des Ernst-Abbe-Sportfelds sowie auf den Parkplatz an der Stadtrodaer Straße. Der Geltungsbereich ist im beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieser Stadionordnung ist, farblich gekennzeichnet. Der räumliche Geltungsbereich ist durch eine feste Umzäunung von außen und für den jeweiligen Besucher optisch erkennbar eingefriedet. 

1.2 Die Grundstücks- und Stadionordnung gilt an allen Kalendertagen, insbesondere an den jeweiligen Veranstaltungstagen für alle Veranstaltungen, die im räumlichen Geltungsbereich dieser Grundstücks- und Stadionordnung stattfinden. 

1.3 Der jeweilige Veranstalter kann sich zur Durchsetzung dieser Grundstücks- und Stadionordnung auch von der Polizei oder sonstigen Ordnungsbehörden unterstützen lassen bzw. diese zur Durchsetzung berufen, sodass die Grundstücks- und Stadionordnung auch von der Polizei oder den sonstigen Ordnungsbehörde durchgesetzt werden kann. Werden die Polizei oder sonstige Ordnungsbehörden in solchen Fällen tätig, 
ist damit keine Übertragung des Hausrechts verbunden. 


§ 2 Zugelassener Personenkreis und Aufenthalt im räumlichen Geltungsbereich 

2.1 Im Rahmen von Veranstaltungen für die eine Eintrittskarte erforderlich ist, dürfen sich nur Personen in dem eingefriedeten Bereich des Ernst-Abbe-Sportfeldes bzw. einem etwaig eingefriedeten anderweitigen Veranstaltungsbereich im räumlichen Geltungsbereich dieser Grundstücks- und Stadionordnung  aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre  Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten, Einladungen bzw. Berechtigungsausweise sind innerhalb des Geltungsbereiches auf Verlangen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen. Kinder bis 14 Jahren haben nur Zutritt in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer geeigneten Aufsichtsperson. 

2.2 Besucher dürfen sich im räumlichen Geltungsbereich nur während der Öffnungszeiten der betreffenden Veranstaltung aufhalten. 

2.3 Das unbefugte Betreten und Benutzen von Sport- und Trainingsflächen ist ausdrücklich untersagt. 


§ 3 Eingangskontrollen 

3.1 Jeder Besucher von Veranstaltungen für die eine Eintrittskarte erforderlich ist, ist beim Betreten des räumlichen Geltungsbereichs des Ernst-Abbe-Sportfelds verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst des Veranstalters, der Polizei oder den Dienstkräften der Ordnungsbehörden seine Eintrittskarte, Einladung oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. 

3.2 Besucher, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können oder gegen die ein für Sportveranstaltungen örtliches, bundes- oder europaweit wirksames Stadionverbot ausgesprochen worden ist, sind vom Betreten des räumlichen Geltungsbereichs bei den betroffenen Sportveranstaltungen ausgeschlossen und werden am Betreten des räumlichen Geltungsbereichs gehindert. Sie werden vom Kontroll- und Ordnungsdienst des Veranstalters, von den Dienstkräften der Polizei oder der Ordnungsbehörden zurückgewiesen oder aus dem eingefriedeten Bereich des Ernst-Abbe-Sportfelds verwiesen, wenn sie dort angetroffen werden. Gleiches gilt für Personen, denen durch die Geschäftsleitung der EAS Betriebsgesellschaft mbH ein Hausverbot ausgesprochen wurde. 

3.3 Jeder Besucher erklärt sich mit Zutritt in den räumlichen Geltungsbereich mit etwaigen Personen-, Fahrzeug-, Behältnis- und Taschenkontrollen einverstanden. Personen, die sich einer Personen-, Fahrzeug-, Behältnis bzw. Taschenkontrollen verweigern, kann der Zutritt zum Stadion verweigert werden. 

3.4 Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu durchsuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder gefährlicher Gegenstände im Sinne des § 6 dieser Grundstücks- und Stadionordnung ein Risiko für die Sicherheit innerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs darstellen. Die Durchsuchung kann sich auch auf mitgeführte Gegenstände erstrecken. Besucher, die unter alkohol- oder drogenbedingten Ausfallerscheinungen leiden oder Waffen oder gefährliche Gegenstände im Sinne des § 6 dieser Grundstücks- und Stadionordnung mitführen und mit deren Sicherstellung durch den Kontroll- und Ordnungsdienst des Veranstalters nicht einverstanden sind, sind ebenfalls ausgeschlossen. Generell vom Zutritt zum Ernst-Abbe-
Sportfeld sind Besucher ausgeschlossen, bei denen ein Alkoholgehalt von 1,1 Promille oder mehr festgestellt wird.  

3.5 Gegenüber Besuchern, die aufgrund ihres Verhaltens oder sonstiger Hinweise oder Feststellungen verdächtigt werden, dass gegen sie für Sportveranstaltungen ein örtlich oder bundesweit wirksames Stadionverbot ausgesprochen worden ist, ist der Kontroll- und Ordnungsdienst des Veranstalters berechtigt, bei ihnen zur Klärung des Sachverhaltes Nachschau in Kleidungsstücken und Behältnissen zu halten, oder im Falle eines möglicherweise bestehenden Stadionverbotes die Identität durch Einsichtnahme in ihre Ausweispapiere zu überprüfen. Personen, die sich einer solchen Überprüfung verweigern, kann der Zutritt zum Stadion verweigert werden. 

3.6 Wer die Zustimmung nach § 3 Abs. 1, Abs. 4 oder Abs. 5 nicht erteilt, wird vom Betreten des eingefriedeten Bereiches des Ernst-Abbe-Sportfelds ausgeschlossen und zurückgewiesen oder aus dem eingefriedeten Bereich verwiesen, wenn er dort angetroffen wird.  

3.7 Die EAS Betriebsgesellschaft mbH, vertreten durch die Geschäftsführung, spricht sich ausdrücklich gegen rassistische, gewaltverherrlichende, homophobe, antisemitische, extremistische, diskriminierende oder rechts- und linksextreme Tendenzen und Einstellungen aus. Daher werden Personen, die insbesondere von ihrem äußeren Erscheinungsbild in Zusammenhang mit ihrer politischen Einstellung den Eindruck einer der vorgenannten extremen oder nicht erwünschten Haltung erwecken, von Veranstaltungen im räumlichen Geltungsbereich der Grundstücks- und Stadionordnung grundsätzlich ausgeschlossen. Zum äußeren Erscheinungsbild zählt insbesondere auch eine szenetypische Bekleidung die nach allgemein anerkannter Auffassung einen extremistischen Bezug dokumentieren (z.B. Thor Steinar, Erik and Sons, Ansgar Aryan, Hermannsland, Phalanx Europa, Kampf der Nibelungen, Label 23, Pro Violence, Black Legion, Sport Frei, Division, Greifvogel, White Rex, Pride France, Sva Stone, Rodobran) sowie Tätowierungen auch mit einschlägigen Schriftzeichen, bei denen verschiedene Zahlen- bzw. Buchstabenkombinationen die Haltung des Trägers deutlich machen. Des Weiteren werden auch beleidigende und feindliche Schriftzüge gegen die Polizei und entsprechende Buchstaben- und Zahlenkombinationen (z.B. ACAB, 1312, CHWPD u.a.) in keiner Weise als Teil des äußeren Erscheinungsbildes geduldet. 

Weiterhin werden Personen, die eine solche extreme Haltung durch Fahnen, Propagandamaterial oder verbale und nonverbale Kommunikation darstellen, von Veranstaltungen ausgeschlossen. 

3.8 Ein Anspruch des aus den in diesen § 3 genannten Gründen zurückgewiesenen oder vom räumliche Anwendungsbereich dieser Grundstücks- und Stadionordnung verwiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht. 
 

§ 4 Verhalten im Geltungsbereich der Grundstücks- und Stadionordnung 

4.1 Innerhalb des Geltungsbereiches dieser Grundstücks- und Stadionordnung hat sich jede Person so zu verhalten, dass weder andere Personen noch Wertgegenstände gefährdet, beschädigt oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt werden. 

4.2 Jede Person hat den Anordnungen des Kontroll- und Ordnungsdienstes des Veranstalters, der Mitarbeiter der EAS Betriebsgesellschaft mbH, der Dienstkräfte der Polizei, der Ordnungsbehörden, der Feuerwehr sowie des Rettungsdienstes und des Stadionsprechers Folge zu leisten.  

4.3. Die Besucher dürfen nur den ihnen auf den Eintrittskarten oder sonstigen Zugangsberechtigungskarten zugewiesenen Platz einnehmen und auf dem Weg dorthin ausschließlich die dafür vorgesehenen Zugänge benutzen. Ausschließlich aus Gründen der Sicherheit oder zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung des Kontroll- und Ordnungsdienstes des Veranstalters, der Mitarbeiter der EAS Betriebsgesellschaft mbH, den Dienstkräften der Polizei oder der Ordnungsbehörden andere, gegebenenfalls auch in anderen Blöcken gelegene Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt, einzunehmen. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht. 

4.4 Alle Auf- und Abgänge sowie die Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten. Während der laufenden Veranstaltungen ist es untersagt, im Sitzplatzbereich dauerhaft zu stehen. 

4.5 Den räumlichen Geltungsbereich der Stadion- und Grundstücksordnung ohne Erlaubnis mit einem Kraftfahrzeug zu befahren oder dort auf einer nicht für das Abstellen von Kraftfahrzeugen ausgewiesenen Fläche zu parken ist untersagt und kann zu einem kostenpflichtigen Entfernen des Kraftfahrzeuges führen. Im Geltungsbereich gelten jedenfalls die Vorschriften der StVO und eine allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung von 6 km/h (Schrittgeschwindigkeit) 

4.6 Video- und Fotoaufnahmen im Geltungsbereich sind nur für private Zwecke und nur mit Geräten erlaubt, die offensichtlich nach Ausstattung und Größe für private Zwecke gedacht sind. Weiteres regeln die Anordnungen und Festlegungen der jeweiligen Veranstalter. 
 

§ 5 Bild- und Tonaufnahmen 

5.1 Der räumliche Geltungsbereich dieser Grundstücks- und Stadionordnung ist zur Sicherheit der Zuschauer und anderen dort befindlichen Personen mit umfangreichen audiovisuellen Überwachungseinrichtungen (Videokameras) ausgestattet (vgl. § 4 Abs. 1 BDSG). Dies wird vor Ort kenntlich gemacht. Die so erhobenen Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie zur Erreichung der Zwecke des § 4 Abs. 1 BDSG (insbesondere des Schutzes von Leben und Gesundheit, Wahrnehmung des Hausrechts und Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen) nicht mehr erforderlich sind. Die so erhobenen Daten können zur Beweisführung verwendet werden (vgl. §§ 49, 45 BDSG). 

5.2 Jeder Besucher des räumlichen Geltungsbereich dieser Grundstücks- und Stadionordnung willigt und für jegliche Art audiovisueller Medien darin ein, dass die EAS Betriebsgesellschaft mbH oder ein sonstiger Veranstalter im Rahmen der von ihm durchgeführten Veranstaltung, ohne zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet zu sein, berechtigt ist, Bild- und Tonaufnahmen – insbesondere für Liveübertragungen - Sendungen und/oder Aufzeichnungen - der Besucher zu erstellen und/oder durch Dritte erstellen zu lassen, diese zu vervielfältigen, zu senden und in jeglichen audiovisuellen Medien zu nutzen und/oder durch Dritte vervielfältigen, senden und nutzen zu lassen. 
 

§ 6 Verbote 

6.1 Besuchern, die sich im räumlichen Geltungsbereich dieser Grundstücks- und Stadionordnung befinden, ist das Mitführen folgender Sachen und Gegenstände untersagt: 

a. Waffen sowie andere gefährliche Gegenstände jeder Art, die geeignet sind, Verletzungen zu verursachen oder hervorzurufen bzw. zur Beschädigung von Sachen geeignet oder bestimmt sind oder als Wurfgeschosse dienen können; 

b. Schutzwaffen bzw. Protektorenbekleidung oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren (z.B. Helme, Schutzschuhe, Körperprotektoren etc.); 

c. Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen, brennbare Flüssigkeiten oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge; 

d. Flaschen, Becher, Krüge, Dosen oder sonstige Behältnisse, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind; bei Veranstaltungen ist das Mitbringen von eigenen Getränken grundsätzlich untersagt; 

e. sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer, Kinderwagen, Schirme über 30 cm, Rucksäcke und Taschen größer als DIN-A4-Format; 

f. Feuerwerkskörper, Raketen, bengalisches Feuer, Rauchpulver, Rauchbomben, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände; 

g. leicht brennbare Gegenstände (Konfetti, Papierrollen, Gas gefüllte Ballons) 

h. mechanische, elektrisch betriebene oder akustische Lärminstrumente; 

i. Geräte zur Geräusch- oder Sprachverstärkung , sofern keine schriftliche Einwilligung des Veranstalters vorliegt; 

j. Fahnen- oder Transparentstangen, die länger sind als zwei Meter oder deren Durchmesser größer ist als drei Zentimeter, sowie großflächige Spruchbänder, Doppelhalter und größere Mengen von Papier oder Tapetenrollen; 

k. Laser-Pointer und Teleskopstäbe jeglicher Art; 

l. alkoholische Getränke und Drogen aller Art; 

m. Tiere, ausgenommen sind notwendige Begleithunde (z.B. Blindenhund) oder in Ausnahmefällen Tiere mit einer amtlichen Sondergenehmigung;  

n. Drohnen oder sonstige Flugobjekte jeglicher Art; 

o. gewaltverherrlichendes, fremdenfeindliches, rassistisches, antisemitisches, extremistisches, diskriminierendes sowie links- und rechtsradikales 
Propagandamaterial sowie jegliches politisches Informationsmaterial; 

p. sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind; 

q. Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern; 

r. professionelle Fotokameras und -apparate, Videokameras sowie sonstige Ton- oder Bildaufnahmegeräte zum Zwecke der kommerziellen Nutzung (sofern keine entsprechende Zustimmung des Veranstalters vorliegt); 

s. Fanutensilien, soweit diese zur Provokation anderer Fangruppen genutzt werden; 

t. Powerbanks. 

u. Dem Veranstalter bleibt es vorbehalten, im Einzel- oder Sonderfall das Mitführen von weiteren Gegenständen zu untersagen, soweit dies für die Sicherheit und Durchführung der Veranstaltung erforderlich ist. Dies gilt im Besonderen für sicherheitsrelevante Spiele und Bereiche. 
 

6.2 Den Besuchern ist weiterhin verboten: 

a. gewaltverherrlichende, rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonst diskriminierende sowie -links und rechtsradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten, das Zeigen und Verwenden nationalsozialistischer Parolen, Embleme, Verstöße gegen das Uniformgebot (§ 3 Versammlungsgesetz) sowie Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen, Gesten oder sonstiges Verhalten zu diskriminieren; 

b. sexualisierte Gewalt, unerwünschte Berührungen oder körperliche Annäherungen, Reduzierung auf Geschlecht und sexuelle Attraktivität; 

c. beleidigende und feindliche Schriftzüge gegen die Polizei, wie z.B. „A.C.A.B.“ auf Transparenten, T-Shirts zu tragen und offen zu zeigen, vgl. auch Ziffer 3.7; 

d. nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Mauerbrüstungen, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Masten aller Art, Dächer einschließlich etwaiger Abspannvorrichtungen und Verankerungen, Bäume, Hecken oder Straßenbegleitgrün sowie Pflanzflächen jeglicher Art zu besteigen oder zu übersteigen; 

e. Bereiche, die als für Besucher nicht zugelassen gekennzeichnet sind (z.B. das Spielfeld, der Innenraum, die Funktionsräume) zu betreten sowie Standorte oder Plätze (z.B. Stadionein- und -ausfahrten) zu belegen, die der Veranstalter nicht für den Aufenthalt von Besuchern vorgesehen hat; 

f. mit Gegenständen aller Art zu werfen; 

g. Feuer außerhalb der dafür vorgesehenen Areale in Fällen, in denen eine ausdrücklich, schriftliche Zustimmung der EAS Betriebsgesellschaft mbH erteilt wurde, zu entzünden, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen, abzuschießen; 

h. sichtbehindernde Transparente mit dem Zweck, unerlaubte Handlungen zu verdecken, zu entrollen; 

i. das Aufstellen, Anbringen oder Lagern von Gegenständen; 

j. das Nächtigen und Zelten innerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs; 

k. Sitze zu besteigen; 

l. innerhalb der ausgewiesenen Rauchverbotszonen zu rauchen; 

m. ohne eine erforderliche öffentlich-rechtliche Erlaubnis, einer privatrechtlichen Gestattung der EAS Betriebsgesellschaft und falls möglich und erforderlich, eines Veranstalters, Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen oder Sammlungen durchzuführen; 

n. bauliche Anlagen, Einrichtungen, Bäume oder Wege zu beschriften, zu bemalen, zu bekleben, zu zerkratzen, zu verätzen oder auf andere Weise zu beschädigen;  

o. außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder die vom räumlichen Geltungsbereich dieser Grundstücks- und Stadionordnung erfassten Anlagen in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen oder Liegenlassen von Sachen, zu verunreinigen; 

p. in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen (Vermummungsverbot); 

q. ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters Ton, Bild, Beschreibungen oder Resultate der Veranstaltung aufzunehmen oder diese ganz oder teilweise über Internet oder andere Medien (einschließlich Mobilfunk) zu übertragen oder zu verbreiten oder andere Personen bei derartigen Aktivitäten zu unterstützen. Fotos und Bilder, die von Zuschauern bei einem Spiel erstellt werden, dürfen ausschließlich für private Zwecke verwendet werden. Jede kommerzielle Nutzung, gleich auf welche Weise und durch wen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters; 

Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verbote der Punkte 6.2 a) bis o.) liegt auch dann vor, wenn jemand zu einer verbotenen Handlung eines anderen Person Beihilfe leistet oder einen anderen Besucher zu einer verbotenen Handlung anstiftet oder diese unterstützt. 

6.3 Das Mitführen von Spruchbändern oder ähnlichen Transparenten, Bannern oder Plakaten im gesamten räumlichen Geltungsbereich der Grundstücks- und Stadionordnung ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die zuständige Stelle der EAS Betriebsgesellschaft mbH und des ggf. vorhandenen sonstigen Veranstalters gestattet. Eine Genehmigung wird versagt, wenn der textliche oder bildliche Inhalt eines 
Spruchbandes oder Transparents insbesondere folgendes enthält (Aufzählung ist nicht abschließend): 

a. Beleidigungen (von Spielern, des heimischen und/oder gegnerischen Vereins, dessen Fans oder jeglicher dritten Personen, Personengruppen oder Institutionen); 

b. Rassistische, antisemitische, sexistische, homophobe oder jegliche andere Art diskriminierender Äußerungen; 

c. Gewaltverherrlichende Äußerungen oder solche, die als Aufruf zu Gewalt interpretiert werden können; 

d. Aufrufe zu Straftaten; 

e. Politische, unangemessene religiöse oder andere, nicht mit der Veranstaltung inhaltlich zusammenhängende Äußerungen. 

6.4 Es ist verboten, Sachen die im räumlichen Geltungsbereich der Grundstücks- und Stadionordnung nicht mitgeführt werden dürfen, dort feilzubieten, zu verkaufen oder in sonstiger Weise anderen zu überlassen. 

6.5 Es ist ferner verboten, Verkehrsflächen innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Grundstücks- und Stadionordnung, insbesondere Geh- und Fahrwege einzuengen und Verkaufsstände auf Grünflächen aufzustellen. 

6.6 Ebenso ist es verboten, sich im Umfeld und bei Veranstaltungen im Sinne dieser Grundstücks- und Stadionordnung mit anderen Besuchern zu versammeln bzw. zusammenzurotten. Eine Zusammenrottung liegt vor, wenn mehrere Personen zu einem gemeinschaftlichen Handeln mit erkennbarem Willen auf Störung des öffentlichen Friedens zusammentreten. 
 

§ 7 Zuwiderhandlungen 

7.1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschrift des § 6 dieser Grundstücks- und Stadionordnung handelt, kann ohne Entschädigung und ohne Erstattung des Eintrittsgeldes aus dem Ernst-Abbe-Sportfeld verwiesen oder bereits der Zutritt zum räumlichen Geltungsbereich verweigert werden. Dasselbe gilt für Personen, die unter alkohol- oder drogenbedingten Ausfallerscheinungen leiden. 

7.2 Gegen Personen, die durch ihr Verhalten innerhalb oder außerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs im Zusammenhang mit einer Veranstaltung gegen die Grundstücks- und Stadionordnung verstoßen oder die Sicherheit und Ordnung der Veranstaltung sonst beeinträchtigen oder gefährden, kann unbeschadet weiterer Rechte der EAS Betriebsgesellschaft GmbH ohne Entschädigung ein Stadionverbot ausgesprochen werden. Dieses Betretungsverbot kann unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf den räumlichen Geltungsbereich des Ernst-Abbe-Sportfelds beschränkt oder mit bundesweiter Wirksamkeit für Fußballveranstaltungen auch in anderen Stadien ausgesprochen werden. 

7.3 Besteht der Verdacht, dass Besucher eine strafbare Handlung begangen haben, wird in jedem Fall Anzeige erstattet. Im Falle einer Ordnungswidrigkeit kann ebenfalls Anzeige erstattet werden. 

7.4 Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und in Gewahrsam genommen und, soweit sie für ein Ordnungswidrigkeiten- oder strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht als Beweismittel benötigt werden, nach Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung an diejenige Person herausgegeben, bei der sie sichergestellt worden sind. Ausgenommen von der Rückgabe sind Gegenstände aus § 6 Abs.1 Buchstaben a, b, f, l, p. 
 

§ 8 Vertragsstrafen/Verbandsstrafen 

8.1 Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die §§ 6 Abs. 1 bis 3 dieser Grundstücks- und Stadionordnung ist die in diesem Sinne gegen die Grundstücks- und Stadionordnung verstoßende Person verpflichtet, an die EAS Betriebsgesellschaft mbH eine grundsätzlich in das billige Ermessen der EAS Betriebsgesellschaft gestellte Vertragsstrafe zu zahlen. Der Betroffene ist berechtigt, die Höhe der Vertragsstrafe durch das örtlich und sachlich zuständige Gericht überprüfen zu lassen. Im Falle einer schuldhaften Zuwiderhandlung können insbesondere die nachfolgenden in den §§ 8 Abs. 2 bis Abs. 6 Mindestvertragsstrafen festgesetzt werden. Im Falle der Verhängung einer Vertragsstrafe durch die EAS Betriebsgesellschaft bleiben die darüber hinausgehenden Schadensersatz-, Unterlassungs- oder sonstigen vertraglichen Ansprüche unberührt. Auf §§ 8 Abs. 8 wird ausdrücklich verwiesen. 

8.2 Der Besucher ist verpflichtet, an die die EAS Betriebsgesellschaft mbH eine in deren billiges Ermessen gem. § 315 BGB gestellte Vertragsstrafe zu zahlen, die anhand der Schwere des Verstoßes und des ggf. entstandenen Schadens nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Billigkeit bestimmt und festgesetzt wird, wenn er innerhalb des Geltungsbereiches dieser Grundstücks- und Stadionordnung: 

a. außerhalb der dort vorgesehenen Toilettenanlagen uriniert; in solchen Fällen liegt die Höhe der Vertragsstrafe zwischen 125 € und 350 € je Verstoß, 

b. an Gebäudebestandteilen oder Zubehör des Ernst-Abbe-Sportfelds (z. B. Zäune, Fahnenstangen, Mülleimer, Hinweisschilder etc.) Aufkleber, Plakate oder Zettel klebt; in solchen Fällen liegt die Höhe der Vertragsstrafe zwischen 25 € und 150 € je Verstoß, 

c. innerhalb der ausgewiesenen Rauchverbotszonen raucht; in solchen Fällen liegt die Höhe der Vertragsstrafe zwischen 25 € und 200 € je Verstoß. 

8.3 Die EAS Betriebsgesellschaft mbH ist berechtigt, von Personen, die sich ohne Aufenthaltsberechtigung Zugang zum räumlichen Geltungsbereich dieser Grundstücks- und Stadionordnung verschafft haben, eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 500,00 € zu verlangen.  

8.4 Wer eine Sport- oder Trainingsfläche unbefugt betritt oder benutzt, muss eine Vertragsstrafe von 250,00 € zuzüglich der normalerweise angefallenen Platzmiete bezahlen. Etwaige durch die unbefugte Nutzung entstandene Schäden werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Darüber hinaus behält man sich vor, Kosten für Platz-pflegemaßnahmen nach Aufwand in Rechnung zu stellen. 

8.4 Führt eine Person pyrotechnische Gegenstände (z. B. Bengalo-Fackeln, Leuchtraketen) innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieser Grundstücks- und Stadionordnung mit sich, zündet er diese oder ist er beim Zünden behilflich, hat er dem Veranstalter ebenfalls eine Vertragsstrafe in Höhe von mindestens 1.000,00 € zu zahlen.  

8.5 Wirft der Besucher im Ernst-Abbe-Sportfeld Gegenstände (z. B. Bierbecher oder Feuerzeuge) auf andere Zuschauer oder das Spielfeld, hat er dem Veranstalter eine Vertragsstrafe in Höhe von mindestens 1.000,00 € zu zahlen.  

8.6 Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Anordnungen des Kontroll- und Ordnungsdienstes des Veranstalters, der Dienstkräfte der Polizei, der Ordnungsbehörden, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes, des Stadionsprechers sowie der Geschäftsleitung der EAS Betriebsgesellschaft mbH nicht befolgt oder entgegen der Vorschrift des § 4 Abs. 4 Auf- und Abgänge oder Rettungswege versperrt, hat dem 
Veranstalter eine Vertragsstrafe in einer Höhe von bis zu 1.000,00 € zu zahlen.  

8.7 Die Regelungen dieser Grundstücks- und Stadionordnung dienen dem Schutz der Rechtsgüter von Besuchern, Spielern, Zuschauern und allen anderen bei Veranstaltungen im Ernst-Abbe-Sportfeld anwesenden Personen, der Rechtsgüter von Personen, die zwangsläufig oder zufällig mit solchen Veranstaltungen in Berührung geraten, sowie der Rechtsgüter der an dem jeweiligen Spiel beteiligten Vereine (insbesondere auch vor der 
Verhängung von Verbandsstrafen wegen des Fehlverhaltens von Zuschauern). 

8.8 Die EAS Betriebsgesellschaft mbH weist darauf hin, dass von Verbänden (u. a. NOFV, DFB, DFL, UEFA) erhebliche Verbandsstrafen verhängt werden, wenn Zuschauer im räumlichen Anwendungsbereich der Grundstücks- und Stadionordnung pyrotechnische Gegenstände zünden oder Gegenstände auf andere Zuschauer oder das Spielfeld werfen oder den Spielbetrieb sonst stören. Die EAS Betriebsgesellschaft mbH bzw. der betroffene Verein (Heim- und Gastverein) bzw. die betroffene Gesellschaft ist daher berechtigt, im Wege des Schadenersatzes diese Verbandsstrafen von derjenigen Person, die die pyrotechnischen Gegenstände gezündet hat oder beim Zünden behilflich war bzw.die Gegenstände geworfen hat und damit die Verbandsstrafe (mit-)verursacht hat, ersetzt zu verlangen. 
 

§ 9 Umfang der Haftung des Veranstalters 

9.1 Die Haftung der EAS Betriebsgesellschaft mbH oder eines sonstigen Veranstalters, ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung wegen eines arglistig verschwiegenen Mangels oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie wird durch diese Grundstücks- und Stadionordnung nicht beschränkt. Durch diese Stadionordnung nicht beschränkt wird ferner die Haftung der EAS Betriebsgesellschaft mbH oder eines sonstigen Veranstalters für Schäden beruhend auf einer vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder fahrlässigen Pflichtverletzung.  

9.2 Liegt keiner der vorgenannten Fälle vor, ist die Haftung des Veranstalters für Schäden aus der Verletzung einer Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages also überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besucher vertraut und vertrauen darf (vertragswesentliche Pflicht), begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung des Veranstalters ausgeschlossen. 

9.2 Soweit die Haftung für Schäden in §§ 9 Abs. 1 und 2 begrenzt ist, gilt dies auch für eine etwaige Haftung der Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter des Veranstalters. 
 

§ 10 Ausnahmeregelungen 

Im Einvernehmen mit dem Veranstalter, der Polizei und der Feuerwehr kann einzelnen Besuchern des Ernst-Abbe-Sportfelds gestattet werden, größere als in § 6 Abs. 1j genannte Fahnen mit sich zu führen. Der Veranstalter behält sich ferner vor, im Einvernehmen mit der Polizei und der Feuerwehr abweichende Einzelfallregelungen bezogen auf großflächige Spruchbänder und/oder Megafone/Trommeln zu treffen. Voraussetzung ist ein von den betreffenden Besuchern rechtzeitig vorher gestellter Antrag beim Veranstalter. 
 

§ 11 WLAN 

Die EAS Betriebsgesellschaft mbH stellt (nach Fertigstellung des Stadionumbaus) im inneren Sicherheitsring des Stadions kostenfreies Stadion-WLAN zur Verfügung. Die Nutzung erfolgt über die Verbindung mit dem WLAN-Netzwerk und die Zustimmung zu den WLAN- Nutzungsbedingungen. 
 

§ 12 Sprachliche Gleichstellung 

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und in weiblicher Form. 
 

§ 13 Schlussbestimmung 

Diese Grundstücks- und Stadionordnung tritt am 01.07.2022 in Kraft. 

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