DFB-SPORTGERICHT BELEGT FCC MIT 24.900 EURO GELDSTRAFE

25.10.2018

FC Carl Zeiss Jena prüft Berufung

Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) in Frankfurt hat unseren FC Carl Zeiss Jena in mündlicher Verhandlung wegen vier Fällen eines unsportlichen Verhaltens der Anhänger mit einer Geldstrafe in Höhe von 24.900 Euro belegt.

Ursprünglich hatte der Club Einspruch gegen eine am 2. Oktober 2018 im Einzelrichterverfahren ausgesprochene Geldstrafe wegen der Verwendung von Pyrotechnik im Heimspiel gegen Großaspach in Höhe von 3500 Euro eingelegt. Auf Wunsch des FCC wurden nun im Verfahren verschiedene Vorfälle zusammengefasst und beurteilt.

Dies betrifft zum einen das Abbrennen pyrotechnischer Erzeugnisse vor und während des DFB-Pokalspiels gegen Union Berlin am 19. August 2018, zudem wurde in der zweiten Halbzeit dreimal eine Papierrolle in Richtung des Schiedsrichterassistenten geworfen. Diese Vorgänge wurden nun mit einer Strafe von 20.500 Euro belegt. Zum anderen warfen Jenaer Zuschauer in der 15. Minute des Drittligaspiels bei Eintracht Braunschweig am 14. September 2018 bei einem Eckstoß für die Gastgeber mindestens drei Gegenstände in Richtung der Eckfahne, was mit 900 Euro sanktioniert wurde.

Chris Förster, FCC-Geschäftsführer: „Uns war wichtig, auch mit Blick auf die entstehenden Verfahrenskosten, alle anhängigen, gleichgearteten Verfahren gemeinschaftlich abzuhandeln. Darüber hinaus konnte erwirkt werden, dass bis zu 8000 Euro der Geldstrafe vom Club für sicherheitstechnische, infrastrukturelle und gewaltpräventive Maßnahmen verwendet werden können.“

Gegen das Urteil kann der FC Carl Zeiss Jena Berufung einlegen und die Verhandlung vorm DFB-Bundesgericht erwirken. Chris Förster: „Ich werde mich mit den Gremien abstimmen und nachhaltig für die Fortführung des Verfahrens werben. Letztlich gibt es in unserer Gemeinschaftsordnung einen unverrückbaren Rechtssatz, der da lautet ‚keine Bestrafung ohne Verschulden‘.  Immerhin äußerte das Gericht Verständnis für unsere Rechtsposition und erklärte unter Verweis auf die ständige DFB-Rechtsprechung, sich insofern in einem Dilemma zu befinden, als dass nur durch eine Bestrafung der Vereine pyrotechnische Vorfälle präventiv zu verhindern seien.“

 

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